Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand 24. Mai 2018
AIM München GmbH - Riemer Straße 339 - D-81829 München -
nachfolgend AIM genannt
Geltungsbereich
Sämtlichen Angeboten, Verkäufen, Lieferungen und sonstigen Leistungen der AIM liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichungen von diesen Bedingungen, insb. mündliche Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware bzw. der vertraglichen Leistung seitens des Auftraggebers gelten diese Bedingungen als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten schriftlichen Vereinbarung bedarf. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die von AIM nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn AIM diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Angebot
Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte und sonstige Leistungsdaten, ebenso vom Auftraggeber überlassene Unterlagen in jeglicher Form, auch auf Datenträgern, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Geringfügige Abweichungen bei Oberflächen, insb. Farbe und Struktur bei Bezugsstoffen, bleiben vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch AIM zustande. Als Bestätigung gilt auch die Rechnung der AIM und deren Aushändigung an den Auftraggeber.
Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen, die der AIM die Erbringung der vertraglichen Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Betriebsstörungen oder andere unabwendbare Ereignisse), auch wenn sie bei Lieferanten der AIM eintreten, hat die AIM auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. In solchen Fällen ist die AIM berechtigt, die Lieferung bzw. die vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit zeitlich später zu erbringen. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Sollte die Verzögerung unangemessen lange andauern, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Sofern die AIM den schriftlich vereinbarten Liefertermin aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber die AIM schriftlich in Verzug zu setzen und eine nach Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren. Die AIM ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen.
Gefahrenübergang, Abnahme
Bei der Lieferung von Waren erfolgt der Versand ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, d.h. spätestens mit Verlassen der Werkstatt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Erfolgt die Lieferung durch einen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der AIM ggf. in Verbindung mit der Montage beim Auftraggeber bzw. am Objekt des Auftraggebers, gilt sinngemäss das gleiche. Dies gilt im Übrigen auch unabhängig davon, ob die Lieferung oder Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Versandkosten trägt. Ist die Ware versandbereit oder zur Abholung bereitgestellt und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Fertigstellung auf den Auftraggeber über. Die Abnahme der Lieferungen und Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder Teilleistungen. Erfolgt die Abnahme nicht binnen sechs Werktagen nach angezeigter Fertigstellung, so gilt die Leistung oder Teilleistung als abgenommen. Wird die bestellte Ware oder Leistung trotz schriftlicher Aufforderung der AIM vom Auftraggeber nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Fertigstellungstermin abgenommen, ist die AIM berechtigt, die Verwertung der Leistung zu betreiben bzw. von seinem Unternehmerpfandrecht gem. § 647 BGB Gebrauch zu machen. Die daraus entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.
Wird ein Fahrzeug, Teile davon oder andere Werkstücke nicht binnen 10 Werktagen nach angezeigter Fertigstellung abgeholt, wird zusätzlich ab dem Tag der Fertigstellung eine Gebühr berechnet. Diese Gebühr wird je nach Größe des Fahrzeuges bzw. des Werkstückes je Kalendertag berechnet, z.B. PKW ab 15,00 €, LKW ab 40,00 €, Boote ab 30,00 €, Motorrad ab 5,00 €, Autositz ab 2,00 €, andere Werkstücke bzw. Teile entsprechend der Größe ab 1,00 €, jeweils zuz. Mwst.
Gewährleistung
Etwaige Mängel hat der Auftraggeber bei Übergabe der Teile (auch bei Teillieferungen) schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung zu diesem Zeitpunkt nicht entdeckt werden können, sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten Mängeln hat die AIM das Recht zur Nachbesserung. Eine zweite Nachbesserung ist zulässig. Zur Nachbesserung ist der AIM jeweils eine angemessene Frist zu gewähren. Die mangelhaften vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen sind von dem Auftraggeber in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung der AIM zur Verfügung zu stellen. Die Beseitigung des Mangels sowie jedwede sonstige Bearbeitung der vertraglichen Lieferungen bzw. Leistungen durch andere als der AIM, sowie ein Verstoss gegen die hier unter Punkt 5 genannten Verpflichtungen des Auftraggebers, schliesst jeden Gewährleistungsanspruch gegenüber der AIM aus.
Die Gewährleistung für die Lieferung und Leistung neu hergestellter Waren bzw. kompletter Werke beträgt gegenüber privaten Auftraggebern, bei ausschliesslicher privater Nutzung dieser neu hergestellten Waren bzw. kompletten Werke zwei Jahre. Bei nicht ausschliesslich privater Nutzung bzw. für gewerbliche Auftraggeber ein Jahr. Die Gewährleistung bei Reparaturen, Restaurationsarbeiten oder Teilerneuerungen beträgt ein Jahr, sofern im Einzelfall nicht ein kürzerer Gewährleistungszeitraum oder ein Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wurde. Unter Reparaturen, Restaurationsarbeiten oder Teilerneuerungen sind z.B. zu verstehen, Erneuerung des Verdeckbezuges u.ä. bei KFZ-Cabrioverdecken und Booten, Erneuerung der Bezüge von Fahrzeuginnenausstattungen bei Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, Erneuerung der Bezüge bei medizinischen Polstern und allen anderen Arten von Polstern, Teilen davon, sowie Änderungen und Modifizierungen an derartigen Teilen.
AIM übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann. Bei Reparaturen gilt dies sinngemäss für die zu reparierenden Einzelteile, es sei denn, dass AIM derartige Reparaturarbeiten nur mit der Massgabe durchführt, dass jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist.
Im Übrigen ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, wenn die dem Auftraggeber überreichten Pflege- bzw. Bedienungsanweisungen oder sonstigen Hinweise nicht nachweisbar eingehalten wurden oder sich Mängel ergeben, die im Zusammenhang mit dem vom Auftraggeber bereitgestellten Material stehen. Evt. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Haftung
Die AIM haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber eingereichten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Muster, sonstige Leistungsdaten oder durch ungenaue Angaben ergeben. Soweit gesetzlich zulässig, sind Schadenersatzansprüche gegen die AIM, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Der Auftraggeber hat für die technische Sicherheit von zu bearbeitenden Fahrzeugen (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge) Sorge zu tragen, insbesondere bei Einstellung des Fahrzeuges in die Räumlichkeiten bzw. auf dem Gelände der AIM. Schäden, die aufgrund von technischen Mängeln ausserhalb der geschuldeten Bearbeitung entstehen, hat der Auftraggeber der AIM zu ersetzen. Wasser- und Luftfahrzeuge des Auftraggebers, die in den Räumlichkeiten bzw. auf dem Gelände der AIM abgestellt werden, sind nicht von Seiten der AIM gegen Verlust oder Beschädigungen jeglicher Art versichert, somit jeglicher Anspruch auf Schadenersatz in diesem Fall ausgeschlossen ist, d.h., dass der Auftraggeber selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz Sorge trägt.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der AIM aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich die AIM das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen vor. Der Auftraggeber darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräussern, nicht verschenken, nicht verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen. Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw. Leistung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung weiterveräussert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Erwerber aus der Veräusserung bereits jetzt an die AIM abgetreten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an die AIM ab. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für die AIM als Hersteller. Erlischt das (Mit)-Eigentum der AIM durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmässig (Rechnungswert) auf die AIM übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit)-Eigentum der AIM unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter, insbesondere durch Gerichtsvollzieher, auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das (Mit)-Eigentum der AIM hinzuweisen und die AIM unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die AIM berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die AIM liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Eigentums- und Urheberrechte an von der AIM erstellten Kosten-voranschlägen, Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung der AIM weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Preise und Zahlungsbedingungen
Sämtliche Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
Die Preise gelten ab München, ohne Transport, Verpackung und Versicherung.
Die von AIM gestellten Rechnungen sind sofort bei Erhalt, netto, ohne jeden Abzug zahlbar
AIM ist jederzeit berechtigt, Rechnungen in Form von Teilabrechnungen bzw. á-cto Zahlungen zu stellen.
Mit Übergabe der Leistungen, auch Teilleistungen gerät der Auftraggeber mit dem zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlten Teil der Leistungen, auch Teilleistungen in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Wechselzahlungen sind ausgeschlossen. Schecks werden nur erfüllungshalber, nicht aber an Zahlungs statt, angenommen, wobei deren Annahme ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe erfolgt. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist die AIM berechtigt, Zinsen zu verlangen und zwar in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz bzw. 8 %, sofern es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt. AIM kann aus einem anderen Rechtsgrunde höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt. Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die AIM, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält, ist die AIM berechtigt, eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zuzulassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Autosattler-Handwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte oder nur unwesentliche Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
Die Europäische Kommission hat eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten eingerichtet. Die Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Kauf- und Dienstleistungsverträgen, die online geschlossen wurden. Sie können die Plattform unter folgendem Link erreichen:
http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Die AIM beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor folgender Vermittlungsstelle verhandelt werden. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Vermittlungsstelle,
Max-Joseph-Str. 4, 80333 München, Tel. 089/5119-163, Fax 089/5119-310,
E-Mail:
Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist München. Gerichtsstand ist München, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Die AIM ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt ausschliesslich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende Ersatzbestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie der Unwirksamkeit der Bestimmungen kundig gewesen wären.
Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO
Die AIM, erhebt Ihre Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung ihrer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.